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TRGS 519 Abs. 4
Die Technische Regel für Gefahrenstoffe (TRGS) 519 regelt den Umgang mit Asbest, insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungs-Arbeiten (ASI-Arbeiten). Abschnitt 4 behandelt speziell die Anforderungen an den Umgang mit asbesthaltigen Materialien.
1. Schutz der Gesundheit
- Asbestfasern sind krebserregend und können beim Einatmen schwerwiegende Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliome verursachen.
- Die Vorschriften minimieren die Freisetzung von Fasern, um Arbeiter, Bewohner und die Umwelt zu schützen.
2. Vorgaben für den sicheren Umgang mit Asbest
- Sicherheitsmaßnahmen: Einsatz von Schutzkleidung, Atemschutzgeräten und speziellen Werkzeugen zur staubarmen Bearbeitung.
- Arbeitsplatzbegrenzung: Abschottung des Arbeitsbereichs mit Unterdruckhaltung und Schleusen, um eine Ausbreitung von Fasern zu verhindern.
- Schulungsanforderungen: Nur zugelassene Fachfirmen mit geschultem Personal dürfen Asbest-Arbeiten durchführen.
3. Regelung für die Entsorgung von Asbest
- Asbesthaltige Materialien müssen staubdicht verpackt und nach gesetzlichen Vorgaben entsorgt werden.
- Transport und Deponierung dürfen nur von entsprechend zertifizierten Betrieben durchgeführt werden.
4. Minimierung von Umweltbelastungen
- Vermeidung der Freisetzung von Asbestfasern in die Luft durch geeignete Arbeitsmethoden.
- Verhinderung einer langfristigen Kontamination von Gebäuden oder Böden durch unsachgemäße Handhabung.